Es ist möglich, mit fallenden Aktienkursen Geld zu verdienen – wenn auch moralisch umstritten. Investoren setzen dazu auf Leerverkäufe. Sie leihen sich Aktien und bauen auf fallende Kurse. Sinkt der Aktienkurs,können die „Shortseller“ die Titel später zu einem günstigeren Kurs zurückkaufen und dem Verleiher zurückgeben. Die Differenz ist der Profit.
Die Leerverkauf-Datenbank des Handelsblatts zeigt alle Leerverkäufe von Investoren („Positionsinhaber“), die mehr als 0,5 Prozent der ausstehenden Aktien eines Unternehmens („Aktiengesellschaft“) ausmachen und daher im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Weitere Details in unseren FAQ.
*Angegebene Gewinne und Kaufpreise sind Schätzungen auf Basis des Schlusskurses der Aktie am Tag der letzten Aktion seit Beginn des Leerverkauf-Vorgangs (siehe in unseren FAQ: „Was ist ein Vorgang?“). Positionen unter der Veröffentlichungsschwelle von 0,5 Prozent werden nicht berücksichtigt.
Disclaimer: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Für etwaige Fehler übernimmt das Handelsblatt keine Haftung. Alle Informationen stellen keine Anlageberatung dar, insbesondere geben sie keine Empfehlung zum Kauf, Verkauf, Leihen oder Verleihen der genannten Wertpapiere. Bei den Angaben zu den Positionsgrößen in Euro und Gewinnen/Verlusten mit Leerverkäufen handelt es sich um grobe Schätzungen auf Basis des Xetra-Aktienschlusskurses des Handelstags, für den der Leerverkauf gemeldet wurde.
Quellen: Bundesanzeiger, vwd, Handelsblatt-Berechnungen. Erstellt von Handelsblatt und Data Science and Stories. Alle Angaben ohne Gewähr.
Um von fallenden Kursen zu profitieren, leihen sich Investoren („Positionsinhaber“) bei anderen Marktteilnehmern Aktien – zum Beispiel von Fonds. Die Investoren verkaufen die geliehenen Aktien. Fällt der Aktienkurs wie geplant, können die im Fachjargon auch als „Shortseller“ bezeichneten Investoren die Titel später zu einem günstigeren Kurs zurückkaufen und dem Verleiher zurückgeben. Die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem gesunkenen Rückkaufskurs streichen die Leerverkäufer als Profit ein. Der Verleiher erhält eine Leihgebühr.
In der Praxis können auch spezielle Wertpapiere eingesetzt werden, um auf fallende Aktienkurse zu setzen. Solche Positionen müssen ebenfalls in die Berechnung von Leerverkaufspositionen für diese Datenbank herangezogen werden.
In der EU müssen Investoren Regulierungsbehörden melden, wenn sie mehr als 0,2 Prozent des Aktienvolumens eines Unternehmens für Leerverkäufe halten. Öffentlich gemacht werden müssen Positionen aber erst, sobald 0,5 Prozent des Volumens überschritten werden. Diese Positionen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht – und von dort stammen die hier gezeigten Daten.
Bei der Berechnung der Leerverkaufsposition muss nur der Nettowert angegeben werden. Investoren mit Positionen, die auf steigende Kurse setzen, können diese in der Regel mit eventuellen Leerverkaufspositionen verrechnen. Angegeben werden also die ermittelten Netto-Leerverkaufspositionen im Verhältnis zu den ausstehenden Aktien. In die Berechnung müssen alle Wertpapiere einfließen, die von der Preisentwicklung der betrachteten Aktie abhängen, also etwa auch Optionen oder CFD.
Damit ist die Phase gemeint, in der eine Leerverkaufsposition im „sichtbaren Bereich“ stattfindet – also vom erstmaligen Überschreiten der öffentlichen Meldeschwelle von 0,5 Prozent bis zum erstmaligen Unterschreiten dieser Meldeschwelle.
Zu sämtlichen zum Handel zugelassenen Aktien müssen Netto-Leerverkaufspositionen gemeldet werden, also auch zu Titeln im sogenannten Freiverkehr.
Netto-Leerverkaufspositionen, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht mitzuteilen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind, müssen bis 15:30 Uhr des darauf folgenden Handelstages mitgeteilt und auch bis dahin im Bundesanzeiger publiziert werden. Die Netto-Leerverkaufsposition muss um 24 Uhr des Handelstags ermittelt werden und dann also spätestens um 15.30 Uhr am folgenden Handelstag veröffentlicht werden. Zwischen der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und der Aufnahme in diese Datenbank können Verzögerungen von wenigen Minuten auftreten.
Das Handelsblatt bietet sämtliche Daten wie im Bundesanzeiger veröffentlicht zum freien Zugriff an. Doch einzelne Zusatzinformationen, Berechnungen und Schätzungen stehen nur Digitalpass-Nutzern zur Verfügung. Den Digitalpass können Sie hier testen.
Fällt eine Netto-Leerverkaufsposition unter 0,5 Prozent muss die Größe der Position nach Unterschreitung der Schwelle ebenfalls mit den gleichen Fristen gemeldet werden (zum Beispiel 0,45 Prozent). Danach ist die Größe der Position öffentlich nicht mehr zu verfolgen. Erst bei einem erneuten Erreichen oder Überschreiten der 0,5-Prozent-Schwelle ist wieder eine Meldung fällig.
Offizielle Fragen und Antworten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu den Veröffentlichungen der Netto-Leerverkaufspositionen finden sich hier.
Die deutsche Fassung der EU-Leerverkaufsverordnung vom 14. März 2012 findet sich hier zum Download.